Um nach der Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer besteuert zu werden, dem Beckham-Gesetz nach Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF), reicht es nicht, die Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen dem Finanzamt mit dem Modelo 149 innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, dass Sie dafür optieren. Diese Frist legt Artikel 116 der Einkommensteuerverordnung (RIRPF) fest, und sie ist der häufigste Grund, warum jemand, der alle Voraussetzungen erfüllte, die Regelung am Ende nicht bekommt.
Wichtigste Punkte
- Die Höchstfrist beträgt sechs Monate ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns, das in der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Spanien steht, oder in den Unterlagen, mit denen Sie im Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes bleiben.
- Sie läuft nicht ab der Ankunft in Spanien, nicht ab der Vertragsunterzeichnung und nicht ab der Zuteilung der Sozialversicherungsnummer.
- Ist keine Anmeldung vorgeschrieben, läuft sie ab dem Datum des Dokuments, das den Tätigkeitsbeginn belegt.
- Ehepartner und Kinder haben eine eigene Frist: sechs Monate ab ihrer Einreise nach Spanien oder Ihre Frist, wenn diese länger ist.
- Die Verordnung gestaltet sie als Höchstfrist und sieht keine Verlängerung vor.
Was die Verordnung genau sagt
Nach der Reform durch das Real Decreto 1008/2023 bestimmt Artikel 116 der Verordnung, dass die Option durch eine individuelle Mitteilung jedes Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung ausgeübt wird, und legt zwei verschiedene Fristen fest. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) gibt den Text in der verbindlichen Auskunft V0057-24 vom 14. Februar 2024 wieder. Für den entsandten Arbeitnehmer lautet die Frist:
Innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns, das in der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Spanien oder in den Unterlagen steht, die gegebenenfalls die Beibehaltung der Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslandes ermöglichen, oder, falls die Anmeldung bei der Sozialversicherung nicht verpflichtend ist, in dem Dokument, das das Datum des Tätigkeitsbeginns belegt. Art. 116.1.a) RIRPF, zitiert in der verbindlichen Auskunft V0057-24 (nichtamtliche Übersetzung)
Ab wann die Frist läuft
Maßgeblich ist das Datum des Tätigkeitsbeginns in der Anmeldung. Prüfen Sie es im Anmeldedokument selbst und nicht in anderen Unterlagen Ihres Umzugs:
- Ihr Ankunftsdatum in Spanien setzt die Frist nicht in Gang.
- Die Unterzeichnung des Vertrags oder des Entsendungsschreibens ebenso wenig.
- Der Bescheid über die Zuteilung der Sozialversicherungsnummer ist nicht die Anmeldung: Er vergibt eine Nummer, nennt aber nicht den Tätigkeitsbeginn.
- Wenn Sie die Sozialversicherung Ihres Landes behalten, zum Beispiel mit einer A1-Bescheinigung, zählt das Datum in diesen Unterlagen.
Ehepartner und Kinder: eine eigene Frist
Seit 2023 können auch Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 25 Jahren, oder bei Behinderung jeden Alters, für die Regelung optieren. Jeder reicht eine eigene Mitteilung ein, und die Frist beträgt sechs Monate ab der Einreise nach Spanien oder Ihre Frist, wenn diese länger ist (Art. 116.1.b) RIRPF, in derselben Auskunft V0057-24). Die Voraussetzungen für die Familie erklären wir in unserer Analyse der Auskunft V0266-26.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
Die Verordnung spricht von einer Höchstfrist und sieht keine Verlängerung vor. Zudem ist die Option an die Entsendung gebunden, die sie begründet. In der verbindlichen Auskunft V2113-14 vom 1. August 2014 kam die DGT zu dem Ergebnis, dass ein 2011 nach Spanien entsandter Arbeitnehmer, der damals nicht steuerlich ansässig wurde, 2014 nicht für die Regelung optieren konnte, obwohl er in diesem Jahr durch den Umzug seiner Familie ansässig wurde. Behandeln Sie die sechs Monate deshalb als festes Datum und nicht als Richtwert.
So verpassen Sie die Frist nicht
- Lassen Sie sich anmelden oder besorgen Sie das entsprechende Dokument, sobald Sie zu arbeiten beginnen, und notieren Sie das dort angegebene Datum des Tätigkeitsbeginns.
- Berechnen Sie Ihre Frist: sechs Monate ab diesem Tag.
- Bereiten Sie rechtzeitig die Unterlagen des Arbeitgebers vor, die der Mitteilung nach Artikel 119 der Verordnung beizufügen sind.
- Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, klären Sie das, bevor die Frist abläuft, nicht danach.
Wenn Sie noch innerhalb der Frist sind und Ihren Fall prüfen lassen möchten, bereitet DPLL Tax & Legal, Redaktionspartner von beckhamlaw.eu, den Antrag vor und reicht ihn ein: Leitfaden zum Antrag auf dpll.eu.