★ Ein unabhängiger EU-Leitfaden · Das Beckham-Gesetz Aktualisiert Mai 2026Verständlich erklärtKeine Rechtsberatung
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Beckham-Gesetz: die Sechsmonatsfrist für den Antrag, erklärt

Ab wann sie läuft, welche Frist Ehepartner und Kinder haben und warum Sie sie nicht ausreizen sollten. Mit dem Wortlaut der Verordnung und der Doktrin der DGT.

D Von DPLL Tax & Legal · Redaktionspartner · Barcelona

Um nach der Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer besteuert zu werden, dem Beckham-Gesetz nach Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF), reicht es nicht, die Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen dem Finanzamt mit dem Modelo 149 innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, dass Sie dafür optieren. Diese Frist legt Artikel 116 der Einkommensteuerverordnung (RIRPF) fest, und sie ist der häufigste Grund, warum jemand, der alle Voraussetzungen erfüllte, die Regelung am Ende nicht bekommt.

Wichtigste Punkte

Was die Verordnung genau sagt

Nach der Reform durch das Real Decreto 1008/2023 bestimmt Artikel 116 der Verordnung, dass die Option durch eine individuelle Mitteilung jedes Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung ausgeübt wird, und legt zwei verschiedene Fristen fest. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) gibt den Text in der verbindlichen Auskunft V0057-24 vom 14. Februar 2024 wieder. Für den entsandten Arbeitnehmer lautet die Frist:

Innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns, das in der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Spanien oder in den Unterlagen steht, die gegebenenfalls die Beibehaltung der Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslandes ermöglichen, oder, falls die Anmeldung bei der Sozialversicherung nicht verpflichtend ist, in dem Dokument, das das Datum des Tätigkeitsbeginns belegt. Art. 116.1.a) RIRPF, zitiert in der verbindlichen Auskunft V0057-24 (nichtamtliche Übersetzung)

Ab wann die Frist läuft

Maßgeblich ist das Datum des Tätigkeitsbeginns in der Anmeldung. Prüfen Sie es im Anmeldedokument selbst und nicht in anderen Unterlagen Ihres Umzugs:

Ehepartner und Kinder: eine eigene Frist

Seit 2023 können auch Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 25 Jahren, oder bei Behinderung jeden Alters, für die Regelung optieren. Jeder reicht eine eigene Mitteilung ein, und die Frist beträgt sechs Monate ab der Einreise nach Spanien oder Ihre Frist, wenn diese länger ist (Art. 116.1.b) RIRPF, in derselben Auskunft V0057-24). Die Voraussetzungen für die Familie erklären wir in unserer Analyse der Auskunft V0266-26.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen

Die Verordnung spricht von einer Höchstfrist und sieht keine Verlängerung vor. Zudem ist die Option an die Entsendung gebunden, die sie begründet. In der verbindlichen Auskunft V2113-14 vom 1. August 2014 kam die DGT zu dem Ergebnis, dass ein 2011 nach Spanien entsandter Arbeitnehmer, der damals nicht steuerlich ansässig wurde, 2014 nicht für die Regelung optieren konnte, obwohl er in diesem Jahr durch den Umzug seiner Familie ansässig wurde. Behandeln Sie die sechs Monate deshalb als festes Datum und nicht als Richtwert.

So verpassen Sie die Frist nicht

Wenn Sie noch innerhalb der Frist sind und Ihren Fall prüfen lassen möchten, bereitet DPLL Tax & Legal, Redaktionspartner von beckhamlaw.eu, den Antrag vor und reicht ihn ein: Leitfaden zum Antrag auf dpll.eu.

Quellen & Referenzen Art. 93 LIRPF (Ley 35/2006) · Art. 116 RIRPF (Real Decreto 439/2007) · Real Decreto 1008/2023 · DGT, verbindliche Auskunft V0057-24 · DGT, verbindliche Auskunft V2113-14 · AEAT, Verfahren G606
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