Die Dirección General de Tributos (DGT) — Spaniens Behörde für verbindliche Steuerkonsultationen — hat die consulta vinculante V2103-25 veröffentlicht, die den Umfang "qualifizierender Fernarbeitsvereinbarungen" für digitale Nomaden klärt, die das Beckham-Regime beantragen. Die Entscheidung vom 3. September 2025 ist die substanziellste Leitlinie, die seit der Erweiterung des Regimes durch das Startups-Gesetz im Jahr 2022 zur Kategorie der digitalen Nomaden veröffentlicht wurde.
Die Konsultation beantwortet eine Frage, mit der Praktiker seit zwei Jahren arbeiten: Qualifiziert ein freiberuflicher Auftragnehmer mit mehreren ausländischen Auftraggebern, oder muss der Zuzügler einen einzigen formellen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber haben?
Wichtigste Punkte
- Freiberufliche Auftragnehmer mit mehreren Auftraggebern können als digitale Nomaden unter dem Beckham-Regime qualifizieren, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen.
- Die Tätigkeit muss tatsächlich remote für ausländische Auftraggeber erbracht werden — keine getarnte spanische Operation.
- Mindestens 80 % des Bruttoeinkommens müssen von Kunden ohne spanische Steueransässigkeit und ohne Betriebsstätte in Spanien stammen.
- Die Vereinbarung muss durch Einzelverträge mit jedem Auftraggeber belegt sein, die vor der Ankunft des Antragstellers in Spanien datiert sind.
- Die Entscheidung ist für die AEAT bei im Wesentlichen identischen Situationen verbindlich.
Hintergrund: die Kategorie der digitalen Nomaden
Das Startups-Gesetz vom Dezember 2022 erweiterte das Beckham-Regime auf eine neue Kategorie qualifizierender Tätigkeiten: Fernarbeit für einen ausländischen Arbeitgeber. Das Gesetz nannte ausdrücklich zwei Profile: (a) Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die nach Spanien umziehen und weiterhin remote arbeiten, und (b) selbständige Freiberufler, die Dienstleistungen für nicht-spanische Kunden erbringen.
Das erste Profil war administrativ unkompliziert. Das zweite — der Freelancer mit mehreren Auftraggebern — war weniger klar. Konnte ein freiberuflicher Softwareentwickler mit zwölf verschiedenen Kunden in fünf Ländern qualifizieren? Oder erforderte das Regime eine einzige, arbeitgeberähnliche Beziehung? Verschiedene regionale AEAT-Büros hatten unterschiedlich geantwortet.
Die gestellte Frage
Die Konsultation wurde von einem nicht-ansässigen, in Großbritannien ansässigen Digital-Marketing-Berater eingereicht, der einen Umzug nach Spanien im Jahr 2025 plante. Er unterhielt laufende Verträge mit sieben ausländischen Kunden (vier in den USA, zwei im Vereinigten Königreich, einer in Deutschland) und einem einzigen spanischen Kunden, der 8 % seines Bruttoumsatzes ausmachte. Er fragte die DGT, ob seine Situation unter den Digital-Nomaden-Zweig des Artikels 93 LIRPF fiele.
Die DGT-Antwort
Die DGT bestätigte, dass die Situation qualifiziert, sofern bestimmte substantive und verfahrenstechnische Voraussetzungen erfüllt sind. Die Begründung stützt sich auf den zugrundeliegenden Zweck der Digital-Nomaden-Erweiterung: ausländisch verdienende Talente nach Spanien zu locken, unabhängig davon, ob dieses Talent als Angestellter oder als freiberuflicher Auftragnehmer strukturiert ist.
Die aus der Entscheidung destillierten substantiven Voraussetzungen sind:
- Dominanz ausländischer Einkommensquellen. Mindestens 80 % des Bruttoeinkommens des Antragstellers, gemessen über die zwölf Monate vor der Ankunft, müssen von nicht-spanischen Kunden stammen (d.h. Kunden ohne spanische Steueransässigkeit und ohne Betriebsstätte in Spanien).
- Vorbestehende Beziehungen. Die qualifizierenden Verträge müssen vor der Ankunft in Spanien bestehen, oder die Tätigkeit muss von einer Art sein, die der Antragsteller vernünftigerweise von Spanien aus fortsetzen könnte.
- Echte Fernerbringung. Die Arbeit muss substantiell remote erbracht werden. Periodische Inlandspräsenz ist erlaubt, aber das Betriebszentrum muss remote sein.
- Keine Betriebsstätte. Der Antragsteller darf keine Einkünfte erzielen, die für einen der Kunden eine Betriebsstätte in Spanien begründen würden.
Was die DGT hier getan hat, war, administratives Gewicht hinter das zu legen, was die meisten Praktiker ohnehin schon taten. Die 80-%-Schwelle ist jetzt eine klare Grenze; vorher war es gängige Praxis. Diese Klarheit ist die Neuigkeit. — DPLL Tax & Legal · Redaktionskommentar, September 2025
Was die Entscheidung nicht sagt
Die Konsultation ist für die AEAT bei im Wesentlichen identischen Situationen verbindlich. Sie beantwortet jedoch nicht jede angrenzende Frage. Insbesondere behandelt sie nicht:
- Was passiert, wenn die Auslandseinkommensquellen während eines bereits unter dem Regime laufenden Steuerjahres unter 80 % fallen. Die Entscheidung behandelt den Eignungstest bei der Antragstellung — nicht die laufende Überwachung der Schwelle.
- Ob Einkommen von einem spanischen Kunden, der selbst einer nicht-spanischen Muttergesellschaft gehört, als spanische oder ausländische Quelle gilt. Die konservative Position ist, es als spanische Quelle zu behandeln, es sei denn, die Vertragskette ist klar und direkt mit der ausländischen Einheit.
- Die Behandlung von plattformbasiertem Einkommen (Upwork, Toptal). Praktiker interpretieren dies als ausländische Quelle, wenn die Plattform nicht-spanisch ist, aber der Punkt ist noch nicht entschieden worden.
Praktische Leitlinien
Für Antragsteller in der Kategorie der digitalen Nomaden sind die praktischen Auswirkungen unmittelbar:
- Dominanz ausländischer Einkommensquellen dokumentieren. Stellen Sie zwölf Monate Rechnungen und Kontoauszüge zusammen, die die Aufschlüsselung nach Kundenland zeigen.
- Verträge aufbewahren. Jede ausländische Kundenbeziehung sollte durch einen schriftlichen Vertrag belegt sein, der vor der Ankunft in Spanien datiert ist.
- Spanische Kunden überdenken. Wenn Ihr Einkommen von spanischen Kunden über 20 % liegt, strukturieren Sie um (z.B. durch Pausieren oder Übertragen dieser Aufträge), bevor Sie einen Antrag stellen.
- V2103-25 mit Ihrem Modelo 149 einreichen. Verweisen Sie in Ihrer Begleitdokumentation auf die Konsultation — dies beschleunigt die AEAT-Prüfung.
Für digitale Nomaden, die das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer in Betracht ziehen, gilt das Modelo-149-Antragsverfahren weiterhin, sobald die Anmeldung bei der Sozialversicherung abgeschlossen ist. DPLL Tax & Legal bearbeitet Beckham-Law-Anträge aus Barcelona mit vollständig digitalem Service für Mandanten in ganz Europa. Ein kostenloses Berechtigungsgespräch dauert zehn Minuten.