★ Ein unabhängiger EU-Leitfaden · Das Beckham-Gesetz Aktualisiert Mai 2026Verständlich erklärtKeine Rechtsberatung
DGT · KONSULTATION 8 Min. Lesezeit

Können Sie das Beckham-Gesetz in Fernarbeit für einen ausländischen Arbeitgeber nutzen? Eine Konsultation von 2026 sagt ja

Eine verbindliche Konsultation vom März 2026 bestätigt, dass es die Zugangsvoraussetzung für das Sonderregime für Zuzügler erfüllt, wenn Sie Ihre Stelle bei einem Unternehmen im Ausland behalten und sie ausschließlich mit digitalen Mitteln remote aus Spanien erbringen. Ein spanischer Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

D Von DPLL Tax & Legal · Redaktionspartner · Barcelona

Das Beckham-Gesetz wird oft als Vergünstigung für Menschen gedacht, die eine neue Stelle bei einem spanischen Unternehmen antreten. Doch eine der häufigsten Situationen unter den Menschen, die heute nach Spanien ziehen, passt überhaupt nicht in dieses Bild: die bestehende Stelle bei einem Arbeitgeber im Ausland zu behalten und sie remote aus Spanien auszuüben. Gilt das Sonderregime dennoch? Eine verbindliche Konsultation der spanischen Generaldirektion für Steuern, DGT consulta vinculante V0476-26 (2. März 2026), bestätigt, dass dies möglich ist.

Der Anfragende war schwedischer Staatsangehöriger und in Schweden steuerlich ansässig, ein IT-Ingenieur, der als Director of Technology im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsvertrags bei einem schwedischen Unternehmen tätig war. Er plante, seinen Wohnsitz Ende 2025 nach Spanien zu verlegen und genau dieselbe Tätigkeit fortzuführen, sie jedoch remote aus Spanien und ausschließlich mit digitalen, telematischen und Telekommunikationsmitteln auszuüben. Er fragte, ob das Regime des Artikels 93 LIRPF auf ihn Anwendung finden würde.

Wichtigste Punkte

Das Szenario: eine ausländische Stelle behalten und aus Spanien arbeiten

Der Anfragende arbeitet für ein schwedisches Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Entwicklung und Vermarktung von Software-Werkzeugen ist, und seine Rolle ist Director of Technology im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses. An dieser Tätigkeit ändert sich durch den Umzug nichts. Er schließt keinen neuen spanischen Vertrag, wird von seinem Arbeitgeber nicht entsandt und nicht in ein spanisches Büro geschickt. Er verlegt schlicht seinen Wohnsitz nach Spanien und übt weiterhin dieselbe Tätigkeit für denselben schwedischen Arbeitgeber aus, remote.

Auf dieser Sachlage stellte er eine einzige Frage: Würde das Sonderregime des Artikels 93 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) auf ihn Anwendung finden?

Was die DGT entschied: Fernarbeit erfüllt die Zuzugsvoraussetzung

Artikel 93 verlangt, dass der Umzug nach Spanien durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst wird. Diese Voraussetzung wird auf mehrere Weisen erfüllt: wenn ein gewöhnliches oder besonderes Arbeitsverhältnis (oder ein gesetzliches) bei einem Arbeitgeber in Spanien begründet wird, wenn der Umzug vom Arbeitgeber durch ein Entsendungsschreiben angeordnet wird, oder, hier entscheidend, wenn die Arbeit aus der Ferne und ausschließlich mit digitalen, telematischen und Telekommunikationsmitteln erbracht wird, selbst ohne jede Anweisung des Arbeitgebers. Das Gesetz fügt ausdrücklich hinzu, dass dies für Angestellte erfüllt ist, die das mit der Ley 14/2013 eingeführte internationale Telearbeitsvisum besitzen.

Angewandt auf den Fall gelangte die DGT zu dem Schluss, dass die Zuzugsvoraussetzung erfüllt ist, weil der Anfragende nach Spanien ziehen und seine bestehende Tätigkeit remote und ausschließlich mit digitalen Mitteln fortführen würde. Er kann daher in das Regime optieren, wenn er infolge des Umzugs 2026 die spanische steuerliche Ansässigkeit erlangt, sofern ein echtes Arbeitsverhältnis besteht (eine arbeitsrechtliche Frage, die die DGT nicht entscheidet) und er die Voraussetzungen der Buchstaben a) und c) des Artikels 93.1 erfüllt.

Kein spanischer Arbeitgeber nötig, doch zwei Voraussetzungen greifen weiterhin

Das Besondere an diesem Weg ist, dass Sie weder einen spanischen Arbeitgeber noch einen spanischen Vertrag benötigen. Ihre bestehende ausländische Stelle, remote aus Spanien ausgeübt, genügt, um die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen. Genau das macht das Regime für die wachsende Zahl von Fachkräften erreichbar, die umziehen, ohne die Stelle zu wechseln.

Für jeden Antragsteller gelten jedoch weiterhin zwei Voraussetzungen. Erstens dürfen Sie in keinem der fünf Steuerjahre vor dem Umzug in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein (Artikel 93.1.a), gelesen in Verbindung mit den allgemeinen Ansässigkeitsregeln des Artikels 9 LIRPF. Zweitens dürfen Sie keine Einkünfte erzielen, die als über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt gelten würden (Artikel 93.1.c). Für einen remote arbeitenden Angestellten eines ausländischen Unternehmens verdient diese zweite Voraussetzung echte Aufmerksamkeit: Je nach Ihrer Rolle und der Ausgestaltung der Konstellation kann die Arbeit aus Spanien für einen ausländischen Arbeitgeber in manchen Fällen eine steuerpflichtige Präsenz begründen, und genau das lässt das Regime nicht zu.

Sie brauchen keine spanische Stelle, um das Beckham-Gesetz zu nutzen. Ihre Rolle bei einem Unternehmen im Ausland zu behalten und sie remote aus Spanien und ausschließlich mit digitalen Mitteln auszuüben, erfüllt die Zugangsvoraussetzung. Die Sorgfalt gilt den beiden Voraussetzungen, die weiterhin bestehen: keine spanische Ansässigkeit in den vorangegangenen fünf Jahren und keine Einkünfte über eine Betriebsstätte. — DPLL Tax & Legal · Redaktionskommentar, Juli 2026

Was das in der Praxis bedeutet

Für Fernarbeitende, die einen Umzug nach Spanien abwägen, bestätigt V0476-26 einen Weg, den viele für sich als verschlossen annehmen. Die folgenden Punkte fassen den Stand der Dinge zusammen:

  1. Ihre ausländische Stelle zu behalten, ist ein gültiger Zugangsweg. Sie remote aus Spanien und ausschließlich mit digitalen Mitteln auszuüben, erfüllt die Zuzugsvoraussetzung. Sie benötigen keinen spanischen Vertrag.
  2. Das internationale Telearbeitsvisum passt genau. Das Gesetz nennt es ausdrücklich, sodass Angestellte, die mit diesem Visum umziehen, die Voraussetzung erfüllen.
  3. Achten Sie auf die Grenze der Betriebsstätte. Die Arbeit aus Spanien für einen ausländischen Arbeitgeber darf keine Einkünfte erzeugen, die als über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt behandelt werden. Das ist die Voraussetzung, die für Ihre konkrete Rolle am ehesten zu prüfen ist.
  4. Die Fünfjahresregel gilt weiterhin. Sie dürfen in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein.
  5. Das Arbeitsverhältnis muss echt sein. Das Bestehen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses wird nach den Tatsachen beurteilt und ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit außerhalb der Zuständigkeit der Steuerbehörde.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Diese Konsultation spiegelt wider, wie das Beckham-Gesetz mit der tatsächlichen Arbeitsweise der Menschen Schritt gehalten hat. Das Regime wurde erweitert, um Fernarbeitenden und mobilen Fachkräften Raum zu geben, und V0476-26 wendet das schlicht an: Auslöser ist der durch ein Arbeitsverhältnis veranlasste Umzug nach Spanien, und Fernarbeit mit digitalen Mitteln ist eine der anerkannten Weisen, auf die dieser Auslöser erfüllt wird. Für alle, die umziehen, ohne den Arbeitgeber zu wechseln, drehen sich die praktischen Fragen weniger darum, ob die Tür offen ist, als vielmehr um die Betriebsstätten-Analyse und den Zeitpunkt der Ansässigkeit, die vor dem Umzug durchgerechnet werden sollten.

Wenn Sie planen, nach Spanien zu ziehen und dabei eine Stelle bei einem ausländischen Arbeitgeber zu behalten, hilft Ihnen fachkundige Beratung dabei zu bestätigen, dass Ihre Remote-Konstellation die Zugangsvoraussetzung erfüllt und, vor allem, keine Betriebsstätte in Spanien begründet. Sobald Sie im Regime sind, wird Ihre Jahreserklärung über Modelo 151 statt über das übliche Modelo 100 eingereicht. Für eine individuelle Analyse Ihrer Remote-Arbeitssituation empfehlen wir, fachkundige Beratung durch eine qualifizierte spanische Steuerfachkraft einzuholen.

Quellen & Referenzen DGT, consulta vinculante V0476-26, de 2 de marzo de 2026 · Artículo 93 LIRPF (Ley 35/2006), en particular 93.1.b).1 y letras a) y c); Artículos 113 a 120 RIRPF (RD 439/2007) · Artículo 9 LIRPF (residencia fiscal) · Ley 14/2013 (visado de teletrabajo internacional) · Eignungstest durchführen
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