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DGT · KONSULTATION 7 Min. Lesezeit

Jobwechsel ohne Verlust des Beckham-Gesetzes: was die DGT in der Auskunft V1374-26 zulässt

Die Arbeitszeit verringern, in Fernarbeit für ein ausländisches Unternehmen arbeiten oder administrador der eigenen Gesellschaft werden. Die DGT lässt es zu, unter konkreten Bedingungen, die man kennen sollte, bevor man den Schritt geht.

D Von DPLL Tax & Legal · Redaktionspartner · Barcelona

In der verbindlichen Auskunft (consulta vinculante) V1374-26 vom 4. Juni 2026 erkennt die spanische Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) an, dass ein Arbeitnehmer im Beckham-Gesetz im Regime bleiben kann, wenn er seine Arbeitszeit bei seinem spanischen Arbeitgeber verringert und dies mit einer Tätigkeit in Fernarbeit von Spanien aus für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich verbindet, auch wenn er dafür etwa 3 Tage im Monat dorthin reist. Ebenso erkennt sie an, dass er nach dem Ende dieser Fernarbeit vergütetes Mitglied des Leitungsorgans, also administrador, einer spanischen Gesellschaft werden kann, an der er 40% hält, sofern diese Gesellschaft nicht als entidad patrimonial (reine vermögensverwaltende Gesellschaft) gilt.

Kernpunkte

Der Sachverhalt

Der Anfragende zog am 1. März 2023 nach Spanien, um für eine spanische Gesellschaft (A) zu arbeiten, und optierte für das Regime nach Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF). Seine Bescheinigung umfasst gegebenenfalls die Zeiträume 2023 bis 2028, vorbehaltlich eines Verzichts oder Ausschlusses.

Außerdem hält er zwei Beteiligungen:

Sein Plan: freitags für A, mit verringerter Arbeitszeit, und montags bis donnerstags für das britische Unternehmen. Danach vergüteter administrador von B mit geschäftsführenden Aufgaben.

Was die DGT auf jede Frage antwortete

1. Wird die Arbeit für das britische Unternehmen aus der Ferne erbracht?

Ja. Die Vorschrift verlangt, dass die Arbeit „aus der Ferne, unter ausschließlicher Nutzung von Computer-, telematischen und Telekommunikationsmitteln und -systemen“ erbracht wird. Die DGT stellt klar, dass Besuche im Unternehmen oder bei Kunden diese Voraussetzung nicht aufheben, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit vereinzelt sind und von der Fernarbeit selbst verlangt werden. Die gelegentlichen Reisen ins Vereinigte Königreich passen zu dieser Beschreibung. Es ist dasselbe Kriterium, das sie bereits bei jemandem angewandt hat, der in Fernarbeit für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist.

2. Kann er die Arbeitszeit bei A verringern und in Fernarbeit für das britische Unternehmen beginnen?

Ja. Der Anfragende könnte das Sonderregime in diesem Szenario weiter anwenden.

3. Kann er die britische Tätigkeit aufgeben und administrador von B werden?

Ja, unter einer Bedingung: B darf nicht als entidad patrimonial gelten. Das Gesetz erlaubt das Regime aufgrund des Erwerbs der Eigenschaft als administrador, aber ist die Gesellschaft patrimonial, darf der administrador keine Beteiligung halten, die sie zu einer verbundenen Gesellschaft (entidad vinculada) macht. Diese Prüfung erklären wir im Artikel über administradores von Gesellschaften. Da der Anfragende nichts Gegenteiliges angab, geht die DGT außerdem davon aus, dass er sein Arbeitsverhältnis mit A beibehalten würde.

4. Kann er die Arbeit für A die ganze Zeit mit der Fernarbeit oder mit dem Amt in B verbinden?

Die DGT sieht diese Frage mit den vorstehenden Antworten als beantwortet an.

Was das in der Praxis bedeutet

Das Regime verpflichtet dich nicht, die berufliche Situation des ersten Tages beizubehalten. Es verlangt, dass deine Tätigkeit weiterhin unter einen der Umstände des Artikels 93.1.b) LIRPF fällt. Diese Auskunft prüft zwei davon: einen Arbeitsvertrag, der als erfüllt gilt bei einem Arbeitgeber in Spanien, bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Entsendung mit Entsendungsschreiben oder bei Fernarbeit unter ausschließlicher Nutzung telematischer Mittel; und den Erwerb der Eigenschaft als administrador einer Gesellschaft.

Die Auskunft selbst legt diese Bedingungen fest:

Die Auskunft behandelt weder die Folgen der Beitragszahlung zur britischen Sozialversicherung noch, was ein „kurzer“ Zeitraum der Untätigkeit ist, noch welche Beteiligung die Verbundenheit begründen würde.

Situationen, die zum Verlust des Regimes führen könnten

Nach Artikel 118 der Einkommensteuerverordnung, den die Auskunft wiedergibt, wird ausgeschlossen, wer eine der Voraussetzungen des Regimes nicht erfüllt, und der Ausschluss wirkt in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Verstoß eintritt. Wir erläutern das ausführlich im Artikel über Selbstständigkeit unter dem Beckham-Gesetz. Aus dem Text ergeben sich diese Risiken:

Zusammenfassung

SzenarioAntwort der DGTBedingung
Fernarbeit von Spanien aus für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich, mit Reisen von etwa 3 Tagen im MonatErfüllt die Voraussetzung der FernarbeitVereinzelte, von der Fernarbeit verlangte Reisen
Arbeitszeit beim spanischen Arbeitgeber verringern und die britische Fernarbeit hinzunehmenKann im Regime bleibenFernarbeit unter ausschließlicher Nutzung telematischer Mittel
Die britische Tätigkeit aufgeben und administrador von B (40%) werdenKann im Regime bleibenB ist keine entidad patrimonial
A beibehalten und mit der Fernarbeit oder dem Amt in B verbindenMit den vorstehenden Antworten beantwortetDieselben Bedingungen

Häufige Fragen

Kann ich in Fernarbeit für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, ohne das Beckham-Gesetz zu verlieren?

Nach der Auskunft V1374-26 ja, wenn die Arbeit von Spanien aus unter ausschließlicher Nutzung telematischer Mittel erbracht wird und die Besuche im Unternehmen oder bei Kunden im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit vereinzelt sind und von der Fernarbeit selbst verlangt werden.

Wie viele Reisen ins Ausland sind erlaubt?

Die Auskunft legt keine allgemeine Grenze fest. Im geprüften Fall akzeptierte sie etwa 3 Tage im Monat, beurteilt im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit und nach ihrem Zweck.

Verliere ich das Regime, wenn ich die Arbeitszeit bei meinem spanischen Arbeitgeber verringere?

Im entschiedenen Fall nicht. Die DGT ließ zu, die Arbeitszeit beim spanischen Arbeitgeber zu verringern und dies mit einer Fernarbeit für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich zu verbinden.

Kann ich administrador einer Gesellschaft sein, an der ich beteiligt bin?

Ja, nach der Auskunft, sofern die Gesellschaft nicht als entidad patrimonial gilt. Wäre sie es, untersagt das Gesetz eine Beteiligung, die ihre Einstufung als verbundene Gesellschaft (entidad vinculada) begründet.

Was passiert, wenn ich zwischen zwei Jobs eine Zeit lang ohne Arbeit bin?

Die DGT verweist auf ihre Verwaltungspraxis aus den Auskünften V0432-17 und V1739-17: Endet das Verhältnis, das den Umzug begründet hat, aus Gründen, die von deinem Willen unabhängig sind, steht ein kurzer Zeitraum der Untätigkeit, gefolgt von einem neuen Verhältnis, das die Voraussetzungen erfüllt, dem Verbleib im Regime nicht entgegen. Die Auskunft beantwortet weder den Fall einer freiwilligen Beendigung noch, wie lang ein kurzer Zeitraum ist.

Bevor du den Job wechselst

Eine verbindliche Auskunft beantwortet den konkreten Sachverhalt derjenigen Person, die sie einreicht, und eine abweichende Nuance, etwa die Art der Gesellschaft, die Häufigkeit der Reisen oder der Grund einer Beendigung, kann das Ergebnis ändern. Wenn du überlegst, Tätigkeiten zu verbinden, in die Fernarbeit zu wechseln oder ein Amt als administrador zu übernehmen, ist es sinnvoll, das vor dem Schritt zu prüfen und nicht danach. DPLL Tax & Legal, eine in Barcelona ansässige Kanzlei und colaborador social der spanischen Steuerbehörde (AEAT), prüft solche Fälle einzeln. Ein kostenloses 10-minütiges Gespräch genügt, um zu klären, ob dein Wechsel in das Regime passt.

Quellen und Fundstellen Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer (LIRPF) · Artikel 113 bis 120 der Einkommensteuerverordnung (RD 439/2007), insbesondere Artikel 118, zum Ausschluss aus dem Regime · Verbindliche Auskunft V1374-26 vom 4. Juni 2026 · Verbindliche Auskünfte V0432-17 und V1739-17, von der DGT zu kurzen Zeiträumen der Untätigkeit zitiert · beckhamlaw.eu · Leitfaden zum Beckham-Gesetz
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