Unternehmen mit international entsandten Mitarbeitern, die unter Spaniens Sondersteuerregime für entsandte Arbeitnehmer (Artikel 93 LIRPF) — allgemein bekannt als das Beckham-Gesetz — tätig sind, stellen sich seit langem eine praktische Frage: Gelten die Standard-Sachbezugsbefreiungen des Artikels 42.3 LIRPF weiterhin, sobald ein Arbeitnehmer das Regime wählt? Eine neue verbindliche Konsultation beantwortet diese Frage definitiv: Ja.
Die Dirección General de Tributos (DGT) veröffentlichte am 18. Dezember 2025 die consulta vinculante V2574-25 und bestätigte, dass alle Sachbezugsbefreiungen nach Artikel 42.3 LIRPF — Kantinen- und Essensdienste, Kinderbetreuung für den ersten Bildungsabschnitt, Krankenversicherung und Transport — für Arbeitnehmer, die nach dem Beckham-Gesetz besteuert werden, vollumfänglich verfügbar sind. Die Entscheidung beseitigt einen technischen Zweifel, der in den Personal- und Lohnbuchhaltungsabteilungen multinationaler Arbeitgeber in ganz Spanien für Unsicherheit gesorgt hatte.
Wichtigste Punkte
- Alle Sachbezugsbefreiungen nach Artikel 42.3 LIRPF gelten vollumfänglich für Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer — die DGT-Entscheidung ist eindeutig.
- Die Rechtsgrundlage ist die ausdrückliche Verweiskette: Art. 93.2.a) LIRPF → Art. 14.1.a) TRLIRNR → Art. 42.3 LIRPF.
- Essensgutscheine und Kantinendienste (direkt und indirekt) sind bis zu €13,33/Tag nach der aktuellen Verordnungsgrenze begünstigt.
- Krankenversicherungsprämien bis zu €500/Jahr je versicherter Person (€1.500 für Personen mit Behinderung) sind befreit.
- Arbeitgeberbeiträge zum Transport bis zu €1.500/Jahr je Arbeitnehmer sind befreit; flexible Vergütungstransportkarten qualifizieren ebenfalls.
Der steuerliche Rahmen des Beckham-Gesetzes
Das Sondersteuerregime für entsandte Arbeitnehmer, kodifiziert in Artikel 93 LIRPF, ermöglicht es qualifizierten Personen, die in Spanien steuerlich ansässig werden, die Besteuerung nach den für die Nichtansässigensteuer (IRNR) geltenden Regeln anstelle der allgemeinen IRPF-Regeln zu wählen. Das Regime wurde durch das Startups-Gesetz (Ley 28/2022) erheblich erweitert, das es auf neue Kategorien qualifizierender Tätigkeit ausdehnte, darunter digitale Nomaden, hochqualifizierte Fachkräfte und Unternehmer.
Der grundlegende Mechanismus des Beckham-Gesetzes ist diese Substitution: Anstatt als spanischer Resident besteuert zu werden, wird der Steuerpflichtige als Nichtansässiger auf spanische Einkunftsquellen mit einem Pauschalsteuersatz von 24% auf die ersten €600.000 Arbeitseinkommen besteuert (47% auf den Überschuss). Dies erzeugt den bekannten Steuervorteil des Regimes. Es wirft aber auch eine technische Frage auf: Wenn der Steuerpflichtige nach IRNR-Regeln besteuert wird, gelten dann IRPF-spezifische Vorschriften wie die Sachbezugsbefreiungen nach Artikel 42.3 LIRPF noch?
Artikel 93.2 LIRPF geht darauf direkt ein, indem er eine Reihe besonderer Regeln festlegt, die neben dem IRNR-Rahmen gelten. Zu diesen besonderen Regeln gehört Artikel 93.2.a), der eine spezifische Ausnahme für bestimmte Sachbezüge aus Arbeit schafft.
Die Frage — überleben IRPF-Sachbezugsbefreiungen?
Die Konsultation wurde von einem Unternehmen eingereicht, das Mitarbeiter unter dem Beckham-Gesetz-Regime beschäftigt. Das Unternehmen hatte einen flexiblen Vergütungsplan mit vier Leistungskategorien eingeführt: Kantinen- und Essensdienste (sowohl direkte Betriebskantine als auch indirekte Formel über Essensgutscheine oder -karten), Kinderbetreuung für Mitarbeiterkinder im ersten Bildungsabschnitt bei autorisierten Drittanbietern, Krankenversicherung für den Arbeitnehmer, Ehegatten und abhängige Kinder sowie Arbeitgeberbeiträge zum Transport.
Das Unternehmen fragte die DGT, ob Mitarbeiter im Beckham-Gesetz-Regime von den Befreiungen nach Artikel 42.3 LIRPF für jede dieser vier Leistungskategorien profitieren könnten. Der zugrundeliegende rechtliche Zweifel war berechtigt: Da Beckham-Gesetz-Steuerpflichtige nach IRNR-Regeln — nicht nach IRPF-Regeln — besteuert werden, bestand ein technisches Argument, dass Artikel 42.3 LIRPF, eine IRPF-Vorschrift, für sie möglicherweise nicht zugänglich sein könnte.
Die DGT-Antwort — ja, über die Kette des Artikels 14.1.a) TRLIRNR
Die Antwort der DGT war ein klares und eindeutiges Ja. Die rechtliche Begründung folgt einer dreistufigen Kette, die die DGT in der Entscheidung sorgfältig dargelegt hat.
Der erste Schritt ist Artikel 93.2.a) LIRPF, der festlegt, dass Beckham-Gesetz-Steuerpflichtige von der spanischen Steuer auf „Sachbezüge aus Arbeit im Sinne von Buchstabe a) von Artikel 14 Absatz 1 des konsolidierten IRNR-Textes" (Real Decreto Legislativo 5/2004, TRLIRNR) befreit sind. Diese Vorschrift schafft eine ausdrückliche Brücke vom Beckham-Gesetz-Regime zum IRNR-Rahmen.
Der zweite Schritt ist Artikel 14.1.a) TRLIRNR, der die von der Nichtansässigensteuer befreiten Einkünfte festlegt. Diese Vorschrift befreit „die in Artikel 7 genannten Einkünfte und die in Absatz 3 von Artikel 42 LIRPF genannten Sachbezüge aus Arbeit, die von natürlichen Personen bezogen werden." Dies ist das entscheidende Bindeglied: Artikel 14.1.a) TRLIRNR inkorporiert Artikel 42.3 LIRPF ausdrücklich durch Verweis.
Der dritte Schritt ergibt sich automatisch: Da Artikel 14.1.a) TRLIRNR Artikel 42.3 LIRPF einbezieht und Artikel 93.2.a) LIRPF Artikel 14.1.a) TRLIRNR einbezieht, haben Beckham-Gesetz-Steuerpflichtige Zugang zu allen Befreiungen nach Artikel 42.3 LIRPF. Die DGT bestätigte dies für jede der vier in der Konsultation angesprochenen Leistungskategorien.
Kantine und Mahlzeiten
Die Befreiung für Kantinen- und Essensdienste nach Artikel 42.3.a) LIRPF gilt in zwei Formen. Die direkte Formel — der Arbeitgeber stellt Mahlzeiten in einer Betriebskantine oder über einen externen Cateringservice bereit — ist ohne Geldlimit befreit (vorbehaltlich Bedingungen des angemessenen Wertes). Die indirekte Formel — Essensgutscheine, Restaurantkarten und gleichwertige elektronische Systeme — ist bis zur aktuellen Verordnungsgrenze von derzeit €13,33 pro Arbeitstag befreit.
Die DGT bestätigte, dass beide Formeln für Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer verfügbar sind. Die Entscheidung bestätigte auch, dass die indirekte Formel gleichermaßen für Telearbeitnehmer gilt, sofern das Tageslimit eingehalten wird.
Kinderbetreuung
Die Befreiung nach Artikel 42.3.b) LIRPF deckt die Bereitstellung von Kinderbetreuungsdiensten für Mitarbeiterkinder im ersten Bildungsabschnitt (null bis drei Jahre) ab, entweder direkt über eine arbeitgebereigene Kinderkrippe oder über Gutscheine oder Zahlungen an autorisierte Drittanbieter. Es gibt keine Geldgrenze für diese Befreiung; die vollen Kosten der qualifizierenden Kinderbetreuung sind befreit.
Die DGT bestätigte, dass diese Befreiung für Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen wie für reguläre IRPF-Steuerpflichtige verfügbar ist. Die wesentlichen Anforderungen sind, dass das Kind im ersten Bildungsabschnitt sein muss und der Anbieter ordnungsgemäß zugelassen sein muss.
Krankenversicherung
Artikel 42.3.c) LIRPF befreit vom Arbeitgeber gezahlte Krankenversicherungsprämien bis zu €500 pro Jahr je versicherter Person (Arbeitnehmer, Ehegatte und jedes abhängige Kind). Für versicherte Personen mit einer anerkannten Behinderung von 33% oder mehr beträgt das Limit €1.500 pro Jahr. Prämien, die diese Grenzen überschreiten, werden als steuerpflichtige Vergütung behandelt.
Die DGT bestätigte, dass Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer von dieser Befreiung profitieren können. Die Grenzen gelten pro Person, sodass eine vierköpfige Familie (Arbeitnehmer plus Ehegatte plus zwei abhängige Kinder) bis zu €2.000 pro Jahr an Krankenversicherungsprämien steuerfrei stellen kann (oder mehr, wenn Behinderungsschwellen erreicht werden).
Transport
Artikel 42.3 LIRPF sieht eine Befreiung für Arbeitgeberbeiträge zu öffentlichen Verkehrsmitteln, die der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzt, bis zu €1.500 pro Jahr je Arbeitnehmer vor. Die Befreiung umfasst sowohl direkte Zahlungen an öffentliche Verkehrsunternehmen als auch indirekte Formeln wie Transportkarten oder -gutscheine im Rahmen eines flexiblen Vergütungsplans.
Die DGT bestätigte die vollständige Verfügbarkeit dieser Befreiung für Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer. Die jährliche Obergrenze von €1.500 gilt für alle Transportbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer, unabhängig von der verwendeten Modalität.
Diese Entscheidung beseitigt eine echte Quelle operativer Unsicherheit. Unternehmen haben ihre flexiblen Vergütungspläne mit einem Fragezeichen über ihre Beckham-Gesetz-Mitarbeiter gestaltet. Jetzt gibt es kein Fragezeichen mehr. Die Rechtskette ist klar, die DGT hat sie bestätigt, und die Personalabteilung kann auf dieser Grundlage vorgehen. — DPLL Tax & Legal · Redaktionskommentar, Mai 2026
Praktische Auswirkungen für HR und Lohnbuchhaltung
Für HR- und Lohnbuchhaltungsfachleute sind die praktischen Auswirkungen von V2574-25 unmittelbar und positiv. Bestehende flexible Vergütungspläne müssen nicht umstrukturiert werden, um Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer auszuschließen; diese Arbeitnehmer können zu den gleichen Bedingungen wie reguläre IRPF-Arbeitnehmer teilnehmen, vorbehaltlich der gleichen Geldgrenzen.
Es gibt jedoch einige Implementierungsaspekte zu beachten. Erstens hat das Beckham-Gesetz seine eigene Einkommensteuererklärung — das Modelo 151 —, die sich vom Standard-Modelo 100 der regulären IRPF-Steuerpflichtigen unterscheidet. Die Sachbezugsbefreiungen müssen korrekt im Modelo 151 ausgewiesen werden. Zweitens ist die Dokumentation unerlässlich. Die Bestätigung der DGT ist für im Wesentlichen identische Situationen verbindlich, aber Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie nachweisen können, dass die erbrachten Leistungen in die qualifizierenden Kategorien und Geldgrenzen fallen.
Für Beckham-Gesetz-Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber kann der kombinierte Effekt der vier in V2574-25 bestätigten Befreiungen erheblich sein. Der Modelo-149-Anmeldeprozess und die anschließende jährliche Modelo-151-Erklärung müssen die Vergütungsstruktur korrekt widerspiegeln. Wenn Sie ein Vergütungspaket für einen entsandten Arbeitnehmer gestalten oder eine bestehende Beckham-Gesetz-Lohnkonfiguration überprüfen müssen, ist eine Fachberatung bei einem steuerkundigen Berater der empfohlene erste Schritt.