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Ausländische Aktien, Krypto und Renten mit dem Beckham-Gesetz: was in Spanien besteuert wird und was nicht

Das Regime bedeutet nicht, dass alles aus dem Ausland steuerfrei bleibt. Deine Einkünfte aus Arbeit werden immer in Spanien besteuert; deine übrigen Einkünfte nur, wenn das Gesetz über die Einkommensteuer für Nichtansässige sie als hier erzielt ansieht. Die DGT hat das 2025 klargestellt, und vier weitere Auskünfte zeigen, was mit deinen Aktien, deinen Kryptowährungen und deiner Rente geschieht.

D Von DPLL Tax & Legal · Redaktionspartner · Barcelona

Mit dem Beckham-Gesetz werden deine Einkünfte aus Arbeit in Spanien besteuert, auch wenn du sie im Ausland erzielst, und deine übrigen Einkünfte werden nur besteuert, wenn das Gesetz über die Einkommensteuer für Nichtansässige sie als in Spanien erzielt ansieht. So sagt es die DGT in der verbindlichen Auskunft V1378-25 vom 21. Juli 2025: Artikel 93.2.b) des Einkommensteuergesetzes bedeutet nicht, dass nur die Arbeit als in Spanien erzielt gilt, sondern dass auf die übrigen Einkünfte Artikel 13.1 jenes Gesetzes über Nichtansässige angewandt wird. Der Verkauf von Aktien, Kryptowährungen und ausländische Renten werden nach dieser Regel geprüft, und vier weitere Auskünfte zeigen, wie die DGT sie anwendet, jede auf einen konkreten Fall.

Kernpunkte

Die Ausgangsregel: die Arbeit immer, alles andere nach seiner Quelle

Artikel 93.2.b) des Einkommensteuergesetzes lautet in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die die V1378-25 wiedergibt: „Die Gesamtheit der Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als unternehmerische Tätigkeit eingestuft sind, oder der Einkünfte aus Arbeit, die der Steuerpflichtige während der Anwendung des Sonderregimes erzielt, gelten als in spanischem Hoheitsgebiet erzielt“. Das ist die Regel, die die Vorstellung korrigiert, „was aus dem Ausland kommt, wird nicht besteuert“: Die während des Regimes erzielten Einkünfte aus Arbeit werden in Spanien besteuert.

Der Anfragende der V1378-25 las diesen Artikel umgekehrt: Er glaubte, nur die Arbeit und die unternehmerische Tätigkeit gälten als in Spanien erzielt. Die DGT stellt klar, dass die Vorschrift eine Besonderheit für diese Einkünfte festlegt, „unbeschadet dessen, dass auf andere als die in Artikel 93.2.b) LIRPF genannten Einkünfte die Bestimmungen des TRLIRNR anwendbar sind“. Und sie gibt Artikel 13.1 dieser Neufassung wieder, der unter anderem als in Spanien erzielt ansieht: die Dividenden von in Spanien ansässigen Einrichtungen, die Zinsen, die von in Spanien ansässigen Personen oder Einrichtungen oder von hier belegenen Betriebsstätten gezahlt werden oder die in Spanien genutzte Kapitalleistungen vergüten, die Einkünfte aus in Spanien belegenen Immobilien und die zugerechneten Einkünfte natürlicher Personen, die Eigentümer von in Spanien belegenen städtischen Immobilien sind, die keinen wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sind.

Die V2195-22 fasst es so zusammen: Aus dem Wortlaut des Artikels 93.2.b) „lässt sich nicht ableiten, dass eine Besteuerung des Welteinkommens besteht“. Zwei weitere Regeln des Artikels 93.2, wiedergegeben in der V1378-25, vervollständigen das Bild. Die in Spanien erzielten Einkünfte werden während des Kalenderjahres zusammengefasst besteuert, „ohne dass irgendein Ausgleich zwischen ihnen möglich ist“ (Buchstabe c). Und die Dividenden, Zinsen und Vermögensgewinne des Artikels 25.1.f) des TRLIRNR fallen unter die Skala für Spareinkünfte des Artikels 93.2.e).2.º, während die übrigen Einkünfte unter die Skala des 1.º fallen.

Die V2195-22 und die V1998-20 wurden noch nach der vor 2023 geltenden Fassung des Artikels 93 entschieden. Aus ihnen übernehmen wir nur Regeln, die außerhalb dieses Artikels stehen: Artikel 13.1 des TRLIRNR und Artikel 114.2.a) der IRPF-Verordnung. Die Regel zu Aktien (Artikel 13.1.i)) und die des 114.2.a) erscheinen mit demselben Wortlaut in späteren Auskünften, der V0376-24 und der V1378-25. Die Regel zu Renten (Artikel 13.1.d)) gibt nur die V1998-20 wieder.

Dividenden und Zinsen: was gelöst ist und was nicht

Die V1378-25 löst einen Fall von Zinsen spanischer Quelle, die aus Einlagen oder Darlehen an spanische Gesellschaften stammen: Sie werden nach der Skala des Artikels 93.2.e).2.º besteuert. Die Vermietung einer in Spanien belegenen Immobilie desselben Anfragenden wird nach der Skala des 1.º besteuert, und die DGT verweigert ihm den Abzug von Aufwendungen nach Artikel 24.6 des TRLIRNR, weil diese Regel für in einem anderen Staat der Europäischen Union Ansässige gilt und wer im Regime ist, in Spanien ansässig ist.

Was es nicht gibt, ist eine Auskunft, die den Fall von Dividenden oder Zinsen ausländischer Quelle unter dem Regime löst: Keine der fünf, die wir zitieren, tut das. Wir haben dir die Regel des Artikels 13.1 so erklärt, wie die V1378-25 sie wiedergibt, aber wir zitieren keine Auskunft, die sie auf eine Dividende einer ausländischen Gesellschaft oder auf die Zinsen eines Kontos außerhalb Spaniens anwendet, und wir ziehen diese Schlussfolgerung nicht auf eigene Faust.

Aktien einer ausländischen Gesellschaft verkaufen

Artikel 13.1.i).1.º des TRLIRNR sieht Vermögensgewinne als in Spanien erzielt an, „wenn sie aus Wertpapieren stammen, die von in spanischem Hoheitsgebiet ansässigen Personen oder Einrichtungen ausgegeben wurden“. In der V2195-22 vom 21. Oktober 2022 erwartete der Anfragende, seit 2021 im Regime, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens des Vereinigten Königreichs. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass diese Vermögensgewinne oder -verluste im Rahmen des Sonderregimes in Spanien nicht der Besteuerung unterliegen werden.

Die V0376-24 vom 12. März 2024 wiederholt die Regel für Aktien, die über eine Plattform eines Unternehmens mit Sitz in Zypern gekauft und verkauft wurden: Als in Spanien erzielt gelten nur die Gewinne aus Aktien, die von in Spanien ansässigen Einrichtungen ausgegeben wurden, „unabhängig davon, dass ihre Übertragung über eine Plattform erfolgt ist, die von einer Einrichtung mit Sitz im Ausland betrieben wird“.

Zwei Grenzen. Erstens geht die V2195-22 von der Annahme aus, dass die Aktien „keine Vergütungen für Arbeit darstellen“, und antwortet nur zu ihrem Verkauf, „ohne die aus dem Erwerb folgende Besteuerung zu bewerten“. Wenn dir deine Aktien dein Arbeitgeber gibt (RSU, stock options), löst dieser Artikel deinen Fall nicht. Zweitens sieht derselbe Artikel 13.1.i), wiedergegeben in beiden Auskünften, in seiner Nummer 3.º auch die Gewinne als in Spanien erzielt an, die aus Beteiligungen an einer Einrichtung stammen, „ob ansässig oder nicht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus in spanischem Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht“. Keine der beiden Auskünfte untersucht diesen Fall.

Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich

Die V2195-22 fügt hinzu, dass wer im Regime ist, aufgrund des Ausschlusses in Artikel 4.1 des Abkommens zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich nicht als ansässig im Sinne dieses Abkommens angesehen werden kann. Er kann die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit nach Artikel 120 der Einkommensteuerverordnung beantragen, aber nicht für die Zwecke der Bestimmungen des Abkommens. Diese Schlussfolgerung bezieht sich nur auf dieses Abkommen. Wenn dein Fall von einem anderen abhängt, löst die V2195-22 ihn nicht.

Kryptowährungen: Es kommt darauf an, wer die Schlüssel verwahrt

Kryptowährungen gegen Euro zu verkaufen oder eine gegen eine andere zu tauschen, außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit, führt zu einem Vermögensgewinn oder -verlust, so die V1662-23 vom 13. Juni 2023. Als immaterielle bewegliche Güter fallen sie unter Nummer 2.º des Artikels 13.1.i) des TRLIRNR, und entscheidend ist, ob die Kryptowährungen als in Spanien belegen gelten. Die DGT sieht sie als in Spanien belegen an, „ausschließlich für die Zwecke der Einkommensteuer für Nichtansässige“, wenn hier die Einrichtung ansässig ist, die den Dienst der Verwahrung der privaten kryptografischen Schlüssel erbringt. Und sie unterscheidet drei Szenarien:

Die V0376-24 wendet dieses Kriterium auf die zypriotische Plattform an, die die Vermögenswerte des Anfragenden verwahrte und die nach den Angaben auf der Website der CNMV ihre Dienste in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Niederlassung anbietet: Die Gewinne gelten nicht als in Spanien erzielt, und „es ist nicht angebracht, sie in das Modelo 151 aufzunehmen“. Ein Vorbehalt zum Datum: Die V1662-23 weist darauf hin, dass „zum Zeitpunkt dieser Antwort keine geltende gesetzliche Definition der Kryptowerte besteht“. Sie stammt vom Juni 2023, und wir aktualisieren sie nicht auf eigene Faust.

Staking: Die DGT kam zu keinem Ergebnis

In der V0376-24 erklärte der Anfragende nicht, was er mit seinen cryptostakes machte. Wenn er diese Vermögenswerte nur kaufte und verkaufte, kommt die DGT zum selben Ergebnis wie bei den in Zypern verwahrten Kryptowährungen, sofern sie nicht als Vermögenswerte angesehen werden können, die die Aufnahme und Verwendung fremder Kapitalien oder die Beteiligung am Eigenkapital einer in Spanien ansässigen Einrichtung repräsentieren. Wenn er sie im Dienst eines dritten Validators gegen eine Belohnung sperrte, wäre diese Belohnung eine Einkunft aus beweglichem Kapitalvermögen aus der Überlassung eigener Kapitalien an Dritte, die als in Spanien erzielt gilt, wenn sie von einer in Spanien ansässigen Person oder Einrichtung oder einer hier belegenen Betriebsstätte gezahlt wird oder wenn sie in Spanien genutzte Kapitalleistungen vergütet. Die DGT sagt, dass „die spärlichen im Auskunftsersuchen gemachten Angaben es nicht erlauben zu bestimmen“, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Sie fügt nur hinzu, dass die Einkunft nicht in Spanien erzielt wird, wenn keine von ihnen vorliegt. Eine weitere Schlussfolgerung gibt es nicht.

Ausländische Renten: zwei Voraussetzungen, und zwar beide

Die V1998-20 vom 18. Juni 2020 antwortet einem britischen Rentner, der eine Leistung aus dem Vereinigten Königreich für seine Dienste in der Royal Air Force bezieht und in Spanien als Arbeitnehmer im Regime arbeitet. Die DGT geht von der Prämisse aus, dass die Rente eine Einkunft aus Arbeit im Sinne des Artikels 17.2.a) des Einkommensteuergesetzes ist, und argumentiert in zwei Schritten:

Nur wenn beide Teile erfüllt sind, kommt die DGT zu dem Schluss, dass der Steuerpflichtige für diese Rente im Regime keine Steuern zahlen müsste. Wenn deine Rente aus einer in Spanien geleisteten Arbeit stammt oder dir ein in Spanien Ansässiger oder eine Betriebsstätte hier sie zahlt, ist die Schlussfolgerung nicht dieselbe. Die Auskunft untersucht auch keine Rente, die aus einer Tätigkeit nach dem Umzug stammt, und wie die anderen antwortet sie auf einen konkreten Fall.

Vermögen

Artikel 93.1, wiedergegeben in der V1378-25, sagt, dass wer für das Regime optiert, „in der Vermögensteuer der beschränkten Steuerpflicht unterliegt“. Keine der fünf Auskünfte führt aus, was das für deine Investitionen bedeutet, und wir vertiefen es hier nicht.

Zusammenfassung: was in Spanien besteuert wird und was nicht

EinkunftGilt sie als in Spanien erzielt?Quelle
Einkünfte aus Arbeit, und aus unternehmerischen Tätigkeiten, die während des Regimes erzielt werdenJa, in ihrer GesamtheitArtikel 93.2.b) LIRPF, wiedergegeben in V1378-25
Zinsen aus Einlagen oder Darlehen an spanische GesellschaftenJa, Skala für Spareinkünfte (Artikel 93.2.e).2.º)V1378-25
Dividenden oder Zinsen ausländischer QuelleKeine der zitierten Auskünfte löst esRegel des Artikels 13.1.f) TRLIRNR, wiedergegeben in V1378-25
Verkauf von Aktien einer nicht ansässigen Gesellschaft, die keine Vergütung für Arbeit sindNein, wenn sie nicht von einer in Spanien ansässigen Einrichtung ausgegeben wurden (in der V2195-22 eine Gesellschaft des Vereinigten Königreichs); Vorsicht bei Einrichtungen, deren Vermögen hauptsächlich aus Immobilien in Spanien besteht (Artikel 13.1.i).3.º)V2195-22, V0376-24
RSU und stock optionsAußerhalb dieses ArtikelsDie V2195-22 geht nicht auf den Erwerb ein
Kryptowährungen mit Schlüsseln, die von dir, von einem in Spanien Ansässigen oder von einer Betriebsstätte hier verwahrt werdenJa, Skala für SpareinkünfteV1662-23
Kryptowährungen, die von einem Dritten verwahrt werden, der weder in Spanien ansässig noch eine Betriebsstätte hier istNeinV1662-23, V0376-24
Staking-BelohnungenUngelöst: Die DGT hatte nicht genügend AngabenV0376-24
Ausländische RenteNein, nur wenn sie aus einer Tätigkeit vor dem Umzug stammt und weder aus einer in Spanien ausgeübten Beschäftigung stammt noch von einem in Spanien Ansässigen oder einer Betriebsstätte hier gezahlt wirdV1998-20

Häufige Fragen

Werde ich mit dem Beckham-Gesetz in Spanien auf alles besteuert, was ich im Ausland verdiene?

Nicht auf alles, aber auf deine Arbeit schon. Artikel 93.2.b) des Einkommensteuergesetzes, wiedergegeben in der Auskunft V1378-25, sieht „die Gesamtheit“ der Einkünfte aus Arbeit, und aus als unternehmerisch eingestuften Tätigkeiten, die während des Regimes erzielt werden, als in spanischem Hoheitsgebiet erzielt an. Für die übrigen Einkünfte stellt die DGT in derselben Auskunft klar, dass die Neufassung des Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige anwendbar ist, deren Artikel 13.1 entscheidet, wann eine Einkunft als in Spanien erzielt gilt.

Wenn ich Aktien eines ausländischen Unternehmens verkaufe, zahle ich dann Steuern in Spanien?

In der Auskunft V2195-22, zu Aktien einer Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, kommt die DGT zu dem Schluss, dass der Gewinn oder Verlust aus ihrem Verkauf im Rahmen des Regimes in Spanien nicht der Besteuerung unterliegt, weil Artikel 13.1.i).1.º des TRLIRNR nur die Gewinne aus Wertpapieren als in Spanien erzielt ansieht, die von in Spanien ansässigen Personen oder Einrichtungen ausgegeben wurden. Die V0376-24 wendet dieselbe Regel an, auch wenn der Verkauf über eine ausländische Plattform erfolgt. Die V2195-22 geht davon aus, dass die Aktien keine Vergütung für Arbeit sind, und geht nicht auf ihren Erwerb ein, daher löst sie den Fall von RSU oder stock options nicht. Und derselbe Artikel sieht die Gewinne aus Beteiligungen an Einrichtungen, ob ansässig oder nicht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus in Spanien belegenen Immobilien besteht, als in Spanien erzielt an. Keine der beiden Auskünfte untersucht diesen Fall.

Werden meine Kryptowährungen in Spanien besteuert?

Nach der Auskunft V1662-23 vom Juni 2023 kommt es darauf an, wer die privaten kryptografischen Schlüssel verwahrt. Wenn du sie selbst verwahrst oder dies eine in Spanien ansässige Person oder Einrichtung oder eine hier belegene Betriebsstätte tut, gelten die Kryptowährungen als in Spanien belegen, und der Gewinn aus ihrem Verkauf oder Tausch gilt als in Spanien erzielt. Wenn sie ein Dritter verwahrt, der weder in Spanien ansässig noch eine hier belegene Betriebsstätte ist, gelten die Kryptowährungen nicht als in Spanien belegen, und der Gewinn gilt nicht als in Spanien erzielt. Die Staking-Belohnungen blieben in der V0376-24 ungelöst, weil die DGT nicht genügend Angaben hatte.

Wird meine ausländische Rente in Spanien besteuert?

In der Auskunft V1998-20, zu einer britischen Rente, kommt die DGT zu dem Schluss, dass sie im Regime nur dann nicht besteuert würde, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: dass die Rente aus einer Tätigkeit stammt, die vor dem Datum des Umzugs nach Spanien ausgeübt wurde, und dass sie weder aus einer in spanischem Hoheitsgebiet ausgeübten Beschäftigung stammt noch von einer in Spanien ansässigen Person oder Einrichtung oder einer hier belegenen Betriebsstätte gezahlt wird. Fehlt eine der beiden, ist die Schlussfolgerung nicht dieselbe.

Und die Dividenden oder Zinsen eines Kontos oder einer Gesellschaft im Ausland?

Keine der Auskünfte, die wir zitieren, löst diesen Fall unter dem Regime. Die V1378-25 gibt die Regel des Artikels 13.1.f) des TRLIRNR wieder, die als in Spanien erzielt ansieht: die Dividenden von in Spanien ansässigen Einrichtungen und die Zinsen, die von in Spanien Ansässigen oder von hier belegenen Betriebsstätten gezahlt werden oder die in Spanien genutzte Kapitalleistungen vergüten, und sie löst einen Fall von Zinsen spanischer Quelle, die nach der Skala für Spareinkünfte besteuert werden. Zu Dividenden und Zinsen ausländischer Quelle zitieren wir keine Auskunft und ziehen die Schlussfolgerung nicht auf eigene Faust.

Vor deiner nächsten Erklärung

Jede Auskunft antwortet auf den Sachverhalt der Person, die sie stellt, und bei Investitionen entscheiden die Details: wer die Aktien ausgegeben hat, wer deine Schlüssel verwahrt, woher deine Rente stammt. Wenn du deine Wohnung verkauft hast, steht das Kriterium der DGT im Artikel über die Steuerbefreiung bei Reinvestition in den Hauptwohnsitz, und die üblichen Fehler bei der Erklärung im Artikel über die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Erklärung. Für die Wirkung auf dein Nettogehalt gibt es den Rechner. Wenn wir deine jährliche Erklärung des Regimes vorbereiten sollen, prüft DPLL Tax & Legal, colaborador social der spanischen Steuerbehörde (AEAT) mit Sitz in Barcelona, deine Einkünfte eine nach der anderen. Beginne mit einem kostenlosen 10-minütigen Gespräch.

Quellen und Fundstellen Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer, in der Fassung des Gesetzes 28/2022, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 · Artikel 114 der Einkommensteuerverordnung (RD 439/2007) · Artikel 13.1 und 25.1.f) der Neufassung des Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige (RDLeg 5/2004), nach der Wiedergabe in den Auskünften · Verbindliche Auskunft V1378-25 vom 21. Juli 2025 · Verbindliche Auskunft V2195-22 vom 21. Oktober 2022 · Verbindliche Auskunft V0376-24 vom 12. März 2024 · Verbindliche Auskunft V1662-23 vom 13. Juni 2023 · Verbindliche Auskunft V1998-20 vom 18. Juni 2020 · beckhamlaw.eu · Leitfaden zum Beckham-Gesetz
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