Tausende spanische Staatsangehörige, die im Ausland leben und arbeiten, stehen seit Langem vor einem praktischen Widerspruch: Sie möchten nach Spanien zurückkehren und weiterhin aus der Ferne für ihren ausländischen Arbeitgeber arbeiten, doch das digitale Nomadenvisum — das mit dem Startups-Gesetz von 2022 eigens für solche Arrangements eingeführt wurde — steht ihnen rechtlich nicht zur Verfügung. Spanische Staatsangehörige können keine eigenen Aufenthaltsvisas beantragen. Das Regime jedoch, zu dem sie Zugang suchen — das Sondersteuerregime für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer (Artículo 93 LIRPF), bekannt als Beckham-Gesetz — setzt kein bestimmtes Visum voraus. Mit der verbindlichen Auskunft V2460-25 vom 11. Dezember 2025 hat die Dirección General de Tributos (DGT) diese Frage nun direkt beantwortet: Ein spanischer Staatsangehöriger mit doppelter Staatsbürgerschaft, der nach Jahren im Ausland nach Spanien zurückkehrt und von dort für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist, kann das Regime auch ohne digitales Nomadenvisum in Anspruch nehmen.
Dieser Artikel analysiert die Sachlage und die Rechtsgrundlage von V2460-25, erläutert, warum das digitale Nomadenvisum eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung nach Artículo 93 LIRPF darstellt, und legt die Anforderungen dar, die tatsächlich gelten — einschließlich der Dokumentationspflichten nach Artículo 119 RIRPF.
Wichtigste Erkenntnisse
- Spanische Staatsangehörige können kein digitales Nomadenvisum erhalten, aber das schließt sie vom Beckham-Gesetz nicht aus.
- Die DGT bestätigt, dass das Visum eine hinreichende, nicht aber eine notwendige Bedingung für die Erfüllung der Verlagerungsvoraussetzung gemäß Artículo 93.1.b).1º LIRPF ist.
- Ein echtes Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen, das ausschließlich über IT- und Telekommunikationsmittel ausgeübt wird, erfüllt die gesetzliche Voraussetzung unabhängig von Visa-Status oder Nationalität.
- Der Antragsteller darf in keinem der fünf dem Umzug vorangehenden Steuerjahre steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein und darf keine Einkünfte einer Betriebsstätte in Spanien erzielen.
- Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung gemäß Artículo 119 RIRPF vorlegen, die das Arbeitsverhältnis, das Datum der Sozialversicherungsanmeldung und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Spanien bestätigt.
Hintergrund — die Fernarbeits-Kategorie in Artículo 93 LIRPF
Das Sondersteuerregime für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer — volkstümlich Beckham-Gesetz genannt — besteht seit 2003. Es ermöglicht Personen, die infolge einer beruflich bedingten Verlagerung die steuerliche Ansässigkeit in Spanien erwerben, ihre spanischen Einkünfte bis zu 600.000 € mit einem pauschalen Steuersatz von 24 % zu versteuern, anstatt den progressiven Einkommensteuertarif anzuwenden, der bis zu 47 % erreichen kann.
Das Ley 28/2022 de fomento del ecosistema de las empresas emergentes — das Startups-Gesetz — erweiterte das Regime ab dem 1. Januar 2023 erheblich. Zu den bedeutendsten Neuerungen zählt die ausdrückliche Anerkennung einer neuen Qualifikationskategorie: Fernarbeiter, die nach Spanien umsiedeln, um dort für einen ausländischen Arbeitgeber zu arbeiten. Artículo 93.1.b).1º LIRPF sieht nun vor, dass die Verlagerungsvoraussetzung erfüllt ist, wenn die Arbeit „auf Distanz, unter ausschließlicher Nutzung von Computer-, Telematik- und Telekommunikationssystemen und -mitteln" erbracht wird. Derselbe Artikel fügt hinzu, dass diese Bedingung „insbesondere" als erfüllt gilt im Fall von Arbeitnehmern, die das digitale Nomadenvisum nach Ley 14/2013 besitzen — eine Klarstellung, die in der Praxis Unklarheiten erzeugte und durch V2460-25 nun beseitigt wird.
Die Anfrage — Sachverhalt
Die Anfrage wurde von einer Person mit einem sehr spezifischen Profil gestellt: einem spanischen Staatsangehörigen, der auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und seit 2011 in den Vereinigten Staaten lebt und arbeitet. Mitte 2025 vereinbarte er mit seinem US-amerikanischen Arbeitgeber, nach Spanien zurückzukehren und seine Tätigkeit ab August 2025 ausschließlich per Fernarbeit fortzuführen, wobei die US-amerikanische Sozialversicherungsdeckung beibehalten werden sollte.
Da er spanischer Staatsangehöriger ist, kann er das digitale Nomadenvisum nach Ley 14/2013 nicht beantragen. Dieses Visum ist eine Aufenthaltserlaubnis, und spanische Staatsangehörige haben ohnehin das uneingeschränkte Recht, in Spanien zu wohnen. Seine Frage an die DGT war daher präzise: Kann er trotz der rechtlichen Unmöglichkeit, das digitale Nomadenvisum zu erhalten, die Voraussetzungen von Artículo 93 LIRPF erfüllen und das Sondersteuerregime in Anspruch nehmen?
Die Antwort der DGT — warum das Visum nicht erforderlich ist
Die DGT bestätigte, dass der Antragsteller das Sondersteuerregime gemäß Artículo 93 LIRPF in Anspruch nehmen kann, sofern die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtliche Begründung ist klar und technisch stichhaltig.
Ausgangspunkt ist der Wortlaut von Artículo 93.1.b).1º LIRPF selbst. Die Vorschrift sieht die Anwendbarkeit des Regimes vor, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Distanz, unter ausschließlicher Nutzung von Computer-, Telematik- und Telekommunikationssystemen" ausgeübt wird. Anschließend heißt es, dass diese Bedingung „insbesondere" — en particular — im Fall von Inhabern des digitalen Nomadenvisa als erfüllt gilt.
Die Argumentation der DGT dreht sich um die Bedeutung von „insbesondere". Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Technik, die einen konkreten Fall als klares und eindeutiges Beispiel für die allgemeine Regel identifiziert — nicht als den einzigen Weg zur Erfüllung dieser Regel. Das Visum ist eine hinreichende Bedingung: Wer es besitzt, erfüllt automatisch die Fernarbeitsvoraussetzung. Das Fehlen des Visums bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzung nicht erfüllt werden kann. Für einen spanischen Staatsangehörigen, dem das Visum rechtlich verwehrt ist, bleibt die inhaltliche Anforderung direkt erfüllbar: Wenn die Arbeit tatsächlich aus der Ferne in Spanien erbracht wird, ausschließlich über IT- und Telekommunikationsmittel, für einen ausländischen Arbeitgeber, ist die Bedingung von Artículo 93.1.b).1º LIRPF aus sich selbst heraus erfüllt.
Die DGT hat klargestellt, dass die Fernarbeitskategorie des Beckham-Gesetzes auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeit zugänglich ist — nicht auf der Grundlage des aufenthaltsrechtlichen Status. Für spanische Staatsangehörige, die nach Jahren in den USA, Großbritannien oder anderswo zurückkehren, schließt dies eine Lücke, die zu unnötiger Rechtsunsicherheit geführt hatte. — DPLL Tax & Legal · Redaktioneller Kommentar, Mai 2026
Voraussetzungen, die tatsächlich gelten
Die positive Antwort der DGT ist an Bedingungen geknüpft. Die Anfrage stellt klar, dass vier inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Vorherige Nicht-Ansässigkeit. Der Antragsteller darf in keinem der fünf dem Umzug unmittelbar vorangehenden Steuerjahre steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein.
- Echtes Arbeitsverhältnis. Es muss ein echtes und vorbestehendes Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Unternehmen bestehen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller jahrelang für denselben US-amerikanischen Arbeitgeber gearbeitet, und die Fernarbeitsvereinbarung war eine dokumentierte Änderung dieses bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Echte Fernarbeit über IT-Mittel. Die Arbeit muss tatsächlich aus der Ferne in Spanien erbracht werden, unter ausschließlicher Nutzung von Computer-, Telematik- und Telekommunikationsmitteln.
- Keine Betriebsstätteneinkünfte. Die vom ausländischen Arbeitgeber erhaltenen Vergütungen dürfen nicht als Einkünfte einer Betriebsstätte in Spanien qualifizierbar sein.
Dokumentationspflichten nach Artículo 119 RIRPF
Die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen ist notwendig, aber nicht ausreichend. Der Verfahrensaspekt des Antrags richtet sich nach Artículo 119 RIRPF, der die mit dem Modelo 149-Antrag einzureichenden Unterlagen vorschreibt.
Die DGT weist auf eine spezifische Dokumentationspflicht hin, die gilt, wenn die Fernarbeitsvereinbarung nicht durch eine formelle Weisung des Arbeitgebers zustande kommt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen, die drei Punkte bestätigt:
- Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem ausländischen Unternehmen sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit.
- Das Datum der Anmeldung beim einschlägigen Sozialversicherungssystem — oder, bei Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, das Datum der Anmeldung beim entsprechenden ausländischen System.
- Die voraussichtliche Dauer der in Spanien ausgeübten Tätigkeit.
Dieses Arbeitgeberschreiben ist ein wesentliches Dokument. Es ist der Mechanismus, über den die AEAT überprüfen kann, ob die Vereinbarung echt ist und die Voraussetzungen von Artículo 93 in der Sache erfüllt sind. Antragsteller sollten sicherstellen, dass das Schreiben vor oder bei der Einreichung des Modelo 149 vom ausländischen Arbeitgeber eingeholt wird und alle drei Punkte mit ausreichender Genauigkeit behandelt.
Für Fachleute und Einzelpersonen, die diesen Prozess bewältigen müssen, deckt der Modelo 149-Antrag alle Kategorien des Sondersteuerregimes ab, einschließlich der durch V2460-25 bestätigten Fernarbeitskategorie. DPLL Tax & Legal bietet eine kostenlose Eignungsberatung für Personen an, die prüfen möchten, ob ihre Situation die in dieser Auskunft und in Artículo 93 LIRPF festgelegten Voraussetzungen erfüllt.