Eine der häufigsten Sorgen unter Beckham-Law-Inhabern ist zugleich eine der praktischsten: Was geschieht mit dem Regime, wenn die Anstellung, die Sie nach Spanien gebracht hat, endet? Viele Menschen kommen mit einem Arbeitsvertrag, lassen sich nieder und möchten innerhalb von ein bis zwei Jahren etwas Eigenes aufbauen. Eine im März 2026 veröffentlichte verbindliche Auskunft bestätigt, dass genau dies, wenn es richtig gemacht wird, das Regime nicht bricht. Der deutsche Staatsangehörige, der die Frage gestellt hat, behält das Sonderregime über seine volle gesetzliche Laufzeit, bis zum Steuerjahr 2029.
Die Dirección General de Tributos (DGT) veröffentlichte die verbindliche Auskunft V0565-26 am 11. März 2026. Sie betrifft einen Steuerpflichtigen, der im September 2023 nach Spanien zog, um eine Anstellung aufzunehmen, sich für das Regime nach Artikel 93 LIRPF entschied und dann am 31. Juli 2025 freiwillig kündigte, um seine eigene spanische Gesellschaft zu gründen, deren alleiniger Geschäftsführer er wurde. Die Frage war einfach: Kann er das Sonderregime bis 2029 weiter anwenden? Die Antwort der DGT lautet ja, sofern die neue Tätigkeit dieselben Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF erfüllt.
Wichtigste Erkenntnisse
- Das Sonderregime gilt für den Besteuerungszeitraum des Wohnsitzwechsels nach Spanien zuzüglich der fünf folgenden Besteuerungszeiträume, sofern der Steuerpflichtige nicht darauf verzichtet oder ausgeschlossen wird (Artikel 113 bis 120 RIRPF).
- In diesem Fall weisen die AEAT-Bescheinigungen aus, dass die Option die Besteuerungszeiträume 2024 bis 2029 abdeckt, sowohl für den Hauptsteuerpflichtigen als auch für seine Ehefrau als assoziierte Steuerpflichtige.
- Die freiwillige Beendigung der ursprünglichen Anstellung, um unmittelbar eine neue qualifizierende Tätigkeit aufzunehmen, hier als alleiniger Geschäftsführer der eigenen Gesellschaft, löst keinen Ausschluss nach Artikel 118 RIRPF aus.
- Die DGT stützt sich auf ihr früheres Kriterium (V0432-17 und V1739-17): Eine kurze Lücke oder ein Tätigkeitswechsel ist mit dem Zweck des Regimes vereinbar, der darin besteht, Talente nach Spanien zu ziehen.
- Solange der Hauptsteuerpflichtige das Regime behält, behält es auch die Ehefrau, die als assoziierte Steuerpflichtige nach Artikel 93.3 LIRPF optiert hat, sofern sie ihre eigenen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Der Sachverhalt: vom Angestellten zum Gründer
Der Anfragende ist ein deutscher Staatsangehöriger, der im September 2023 in spanisches Hoheitsgebiet zog, um ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen, und sich für das Sonderregime des Artikels 93 LIRPF entschied. Seine britische Ehefrau erklärte ihre eigene Option für das Regime als assoziierte Steuerpflichtige nach Absatz 3 des Artikels 93, der Weg, der es nahen Familienangehörigen des Haupt-Impatriaten erlaubt, dem Regime beizutreten. Die AEAT stellte beiden Bescheinigungen aus, die die Option bestätigen, und in beiden Fällen decken diese Bescheinigungen die Besteuerungszeiträume 2024 bis 2029 ab, vorbehaltlich eines Verzichts oder Ausschlusses.
Am 31. Juli 2025 beendete der Anfragende freiwillig sein Arbeitsverhältnis, um ein neues Projekt zu starten. Er und seine Ehefrau gründeten eine spanische Gesellschaft, an der jeder 50 % der Anteile hält, wobei der Anfragende zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde und für diese Funktion eine Vergütung erhält. Der Gesellschaftszweck umfasst eine breite Immobilientätigkeit: Erwerb, Verkauf, Entwicklung, Bau, Sanierung, Verwaltung, Vermietung und Vermittlung von Immobilien sowie verwandte Tätigkeiten. Der Steuerpflichtige fragte die DGT, ob er das Sonderregime bis 2029 aufrechterhalten könne.
Das Kriterium: wie lange das Regime dauert
Ausgangspunkt ist die Regel zur Laufzeit. Artikel 93 LIRPF, entwickelt durch die Artikel 113 ff. der Einkommensteuerverordnung (RIRPF), sieht vor, dass das Sonderregime während des Besteuerungszeitraums gilt, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien begründet, sowie während der fünf folgenden Besteuerungszeiträume. Das ist ein fester Zeitraum aus dem Jahr des Wohnsitzwechsels zuzüglich fünf weiterer Zeiträume, nach dem das Regime automatisch endet, sofern es nicht zuvor verkürzt wurde.
Das Regime kann nur auf wenige Arten vorzeitig enden. Der Steuerpflichtige kann darauf verzichten, oder der Steuerpflichtige kann nach Artikel 118 RIRPF ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss tritt ein, wenn der Steuerpflichtige nach Ausübung der Option eine der Voraussetzungen, die die Anwendung des Regimes bestimmen, nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss wird in dem Besteuerungszeitraum wirksam, in dem der Verstoß auftritt, der Steuerpflichtige muss die Finanzbehörden innerhalb eines Monats benachrichtigen, und, was wichtig ist, ein einmal ausgeschlossener Steuerpflichtiger kann nicht später erneut für das Regime optieren.
Die eigentliche Frage in V0565-26 ist also nicht, wie lange der Zeitraum ist, denn die Bescheinigungen legen ihn bereits auf 2024 bis 2029 fest, sondern ob der Wechsel vom Angestellten zum Gesellschaftsgeschäftsführer als Verstoß gilt, der das Ende des Regimes nach Artikel 118 vorverlegt.
Warum die Beendigung der Anstellung das Regime nicht brach
Die DGT stützt sich auf eine Reihe von Kriterien, die sie seit Jahren anwendet, und verweist auf die Auskunft V0432-17 (über das Ausscheiden als Geschäftsführer) und die Auskunft V1739-17 (über das Ende eines Arbeitsverhältnisses). Die Begründung lautet, dass eine strenge Auslegung der Vorschriften jeden ausschließen würde, der, sei es auch nur kurzzeitig, die Tätigkeit unterbricht, die ihn nach Spanien gebracht hat. Doch der Zweck des Regimes besteht darin, qualifizierte Personen nach Spanien zu ziehen, und dieser Zweck wird nicht untergraben, wenn das Verhältnis, das den Umzug tatsächlich und effektiv veranlasst hat, endet, die Person eine kurze Zeit inaktiv oder arbeitslos verbringt und dann ein neues Arbeits- oder Geschäftsführungsverhältnis beginnt, das ebenfalls die Anforderungen des Artikels 93 LIRPF erfüllt.
Auf diesen Fall angewandt: Der Anfragende beendete freiwillig die ursprüngliche Anstellung, eben jenes Verhältnis, das seinen und den Umzug seiner Ehefrau nach Spanien sowie ihren Eintritt in das Regime veranlasst hatte, um ein neues Verhältnis als Geschäftsführer der von ihnen in Spanien gegründeten Gesellschaft aufzunehmen. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass dies, sofern auch die Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF in der neuen Tätigkeit erfüllt sind, keinen Ausschluss vom Sonderregime für den Anfragenden oder seine Ehefrau bedeutet.
Sofern die Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF auch in der neuen Tätigkeit als Geschäftsführer erfüllt sind, bedeutet der Wechsel keinen Ausschluss des Sonderregimes für den Anfragenden und seine Ehefrau. , DGT, verbindliche Auskunft V0565-26, sinngemäß
Die Ehefrau folgt dem Hauptsteuerpflichtigen
Da die Ehefrau als assoziierte Steuerpflichtige nach Artikel 93.3 LIRPF in das Regime optiert hat, ist ihre Position an die des Hauptsteuerpflichtigen gebunden. Die DGT bestätigt, dass die Ehefrau das Regime ebenfalls behält, solange das Sonderregime weiterhin auf den Hauptsteuerpflichtigen (den Anfragenden) Anwendung findet, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 93.3 LIRPF für assoziierte Steuerpflichtige weiterhin erfüllt.
Dies spiegelt die Ausschlusslogik des Artikels 118.4 RIRPF wider: Assoziierte Steuerpflichtige werden gemeinsam ausgeschlossen, wenn der Hauptsteuerpflichtige verzichtet oder ausgeschlossen wird, doch ein assoziierter Steuerpflichtiger, der individuell gegen seine eigenen Voraussetzungen verstößt, wird einzeln ausgeschlossen, während die Übrigen fortfahren können. Artikel 118.4 stellt außerdem klar, dass das Regime nicht als verletzt gilt, wenn eine Ehe durch Scheidung oder Aufhebung endet.
Die Jahre, die in diesem Fall gelten
Für diesen konkreten Steuerpflichtigen lautet die praktische Antwort, dass das Regime über die in den AEAT-Bescheinigungen ausgewiesenen Besteuerungszeiträume läuft, nämlich 2024 bis 2029, sowohl für den Anfragenden als auch für seine assoziierte Ehefrau, vorbehaltlich eines Verzichts oder Ausschlusses. Der Wechsel in die neue Geschäftsführungstätigkeit im Jahr 2025 ist kein Ausschlussereignis, sodass er dieses Enddatum nicht vorverlegt. Das Regime bleibt daher bis zum Steuerjahr 2029 verfügbar, genau wie der Steuerpflichtige es erfragt hat.
Die wichtige Einschränkung, die die DGT wiederholt, ist bedingt: Die neue Tätigkeit muss die Anforderungen des Artikels 93 LIRPF durchgehend weiter erfüllen. Die Auskunft bestätigt, dass der Tätigkeitswechsel mit dem Regime vereinbar ist, nicht dass das Regime unabhängig davon fortbesteht, wie die neue Tätigkeit aussieht.
Was das in der Praxis bedeutet
Für Beckham-Law-Inhaber ist V0565-26 beruhigend, aber kein Freibrief. Mehrere Punkte sind im Auge zu behalten:
- Der Zeitraum ist fest. Das Regime dauert das Jahr des Wohnsitzwechsels zuzüglich fünf folgender Besteuerungszeiträume. Prüfen Sie die Daten auf Ihrer eigenen AEAT-Bescheinigung, denn dieses Dokument legt Ihr Endjahr fest.
- Die Kontinuität einer qualifizierenden Tätigkeit ist entscheidend. Der Wechsel von einer Anstellung zu einer Geschäftsführungstätigkeit oder zwischen Arbeitgebern ist mit dem Regime vereinbar, doch die neue Tätigkeit muss selbst die Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF erfüllen.
- Lücken sollten kurz sein. Das DGT-Kriterium toleriert eine kurze Phase der Inaktivität zwischen Tätigkeiten, keine unbefristete.
- Der Ausschluss ist endgültig. Wenn Sie nach Artikel 118 RIRPF ausgeschlossen werden, können Sie nicht erneut optieren. Deshalb ist es wichtig, die echte und effektive Natur jeder Tätigkeit zu dokumentieren.
- Assoziierte Steuerpflichtige folgen mit. Eine Ehefrau oder ein Familienangehöriger, der nach Artikel 93.3 beigetreten ist, behält das Regime, solange der Hauptsteuerpflichtige es behält, vorbehaltlich der eigenen Voraussetzungen.
Wenn Sie das Beckham-Law-Regime innehaben und darüber nachdenken, Ihre Anstellung zu beenden, den Arbeitgeber zu wechseln oder in Spanien Ihre eigene Gesellschaft zu gründen, verdient das Zusammenspiel von Artikel 93 LIRPF und den Ausschlussregeln des Artikels 118 RIRPF sorgfältige, einzelfallbezogene Aufmerksamkeit. Sobald Sie im Regime sind, wird Ihre Jahreserklärung über das Modelo 151 (Jahreserklärung) eingereicht, und der weitere Rahmen wird im Leitfaden zur Steuererklärung für Nichtansässige erläutert. Für eine persönliche Analyse Ihrer eigenen Situation, einschließlich der Frage, wie sich ein Tätigkeitswechsel auf Ihr Regime auswirkt, empfehlen wir, eine fachkundige Beratung durch einen qualifizierten spanischen Steuerberater einzuholen.